Bundesrecht konsolidiert

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Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bindung des Gewerbes der Sodawassererzeugung an eine Konzession

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 212/1910 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Beachte

Die nachstehende Vorschrift tritt als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 9,

Zur Herstellung von Sodawasser sowie zur Vorheriger SuchbegriffReinigung der Apparate und Gefäße darf nur solches Wasser verwendet werden, welches nach dem Ergebnisse der chemischen, erforderlichenfalls nach Ermessen der Behörde auch der bakteriologischen Untersuchung als zum menschlichen Genusse vollkommen geeignet befunden ist. Die Wasserbezugsquelle ist vor Verunreinigung zu schützen; bei der Wasserentnahme ist strengste Reinlichkeit zu beobachten.

Das Zuführen und Zutragen des Wassers in die Betriebsstätte aus einer auswärts gelegenen Wasserbezugsquelle ist nicht gestattet.

In Orten, wo öffentliche Trinkwasserleitungen bestehen, sind die zur Herstellung von Sodawasser dienenden Apparate in unmittelbare Verbindung mit der Wasserleitung zu setzen.

Gesetzesnummer

10006119

Dokumentnummer

NOR12083257

Alte Dokumentnummer

N5199438067J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1910/212/P9/NOR12083257

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