Zum II. Abschnitt.Zum römisch II. Abschnitt.
Zu § 5.Zu Paragraph 5,
Die politischen Behörden sind verpflichtet, den Seuchenstandsverhältnissen im Auslande, insbesondere in den Nachbarstaaten andauernd ein aufmerksames Augenmerk zuzuwenden und über solche Wahrnehmungen, welche besondere Verfügungen zum Schutze des heimischen Viehstandes im Sinne des § 5 des Gesetzes notwendig erscheinen lassen, den vorgesetzten Behörden zu berichten.Die politischen Behörden sind verpflichtet, den Seuchenstandsverhältnissen im Auslande, insbesondere in den Nachbarstaaten andauernd ein aufmerksames Augenmerk zuzuwenden und über solche Wahrnehmungen, welche besondere Verfügungen zum Schutze des heimischen Viehstandes im Sinne des Paragraph 5, des Gesetzes notwendig erscheinen lassen, den vorgesetzten Behörden zu berichten.
Eventuelle Verfügungen nach § 5 (Absatz 2) des Gesetzes dürfen selbstredend nur vorbehaltlich der Bestimmungen der diesfalls mit dem betreffenden Auslandsstaate etwa bestehenden internationalen Vereinbarungen getroffen werden.Eventuelle Verfügungen nach Paragraph 5, (Absatz 2) des Gesetzes dürfen selbstredend nur vorbehaltlich der Bestimmungen der diesfalls mit dem betreffenden Auslandsstaate etwa bestehenden internationalen Vereinbarungen getroffen werden.
Die Berichterstattung an die Landesbehörde, beziehungsweise an das Ackerbauministerium hat im kürzesten Wege zu erfolgen.
Zu § 7.Zu Paragraph 7,
Ist die Revision, Evidenthaltung und Kennzeichnung einer oder mehrerer Tiergattungen in einem Gebiete angeordnet worden, so hat der Gemeindevorsteher die betreffenden Tiere aufzunehmen und mittels eines Katasters in Evidenz zu halten. Die Kennzeichnung der Tiere hat durch Organe der politischen Behörden oder durch die von diesen hiezu bestimmten Hilfskräfte unter Mitwirkung der Gemeinden zu erfolgen. Die gehörige Führung des Katasters ist von der politischen Bezirksbehörde unter Mitwirkung der Amtstierärzte und der Gendarmerie zu kontrollieren. Der Tierarzt hat den Gesundheitszustand der durch die Seuche gefährdeten Tiere zu überwachen. Die Tierbesitzer sind zu verpflichten, jeden Zu- oder Abgang der konskribierten Tiere sowie den Umstand, daß das Zeichen, mit welchem ein Tier versehen war, undeutlich, beziehungsweise unkenntlich geworden ist, anzuzeigen. Die Anzeige ist an den Gemeindevorsteher, beziehungsweise an die im § 17 (Absatz 3) des Gesetzes bezeichneten Organe zu erstatten. Für die Anzeige von Erkrankungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 und 18 des Gesetzes.Ist die Revision, Evidenthaltung und Kennzeichnung einer oder mehrerer Tiergattungen in einem Gebiete angeordnet worden, so hat der Gemeindevorsteher die betreffenden Tiere aufzunehmen und mittels eines Katasters in Evidenz zu halten. Die Kennzeichnung der Tiere hat durch Organe der politischen Behörden oder durch die von diesen hiezu bestimmten Hilfskräfte unter Mitwirkung der Gemeinden zu erfolgen. Die gehörige Führung des Katasters ist von der politischen Bezirksbehörde unter Mitwirkung der Amtstierärzte und der Gendarmerie zu kontrollieren. Der Tierarzt hat den Gesundheitszustand der durch die Seuche gefährdeten Tiere zu überwachen. Die Tierbesitzer sind zu verpflichten, jeden Zu- oder Abgang der konskribierten Tiere sowie den Umstand, daß das Zeichen, mit welchem ein Tier versehen war, undeutlich, beziehungsweise unkenntlich geworden ist, anzuzeigen. Die Anzeige ist an den Gemeindevorsteher, beziehungsweise an die im Paragraph 17, (Absatz 3) des Gesetzes bezeichneten Organe zu erstatten. Für die Anzeige von Erkrankungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 des Gesetzes.
Für die Dauer der Gefahr ist sich rücksichtlich der Viehmärkte in den Grenzbezirken nach § 24 (Punkt 5) des Gesetzes zu benehmen.Für die Dauer der Gefahr ist sich rücksichtlich der Viehmärkte in den Grenzbezirken nach Paragraph 24, (Punkt 5) des Gesetzes zu benehmen.
Sobald die Voraussetzungen für die getroffenen Anordnungen nicht mehr vorhanden sind, ist deren Aufhebung zu verfügen und kundzumachen.