Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 9

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 9,

Viehmärkte, Tierauktionen etc.

Alle Viehmärkte sowie landwirtschaftlichen Tierauktionen und Nutztierschauen sind einer tierärztlichen (veterinärpolizeilichen) Aufsicht zu unterziehen. Nur ausnahmsweise und mit besonderer Bewilligung der politischen Bezirksbehörde kann die veterinärpolizeiliche Aufsicht durch andere Personen als Tierärzte geübt werden. Exportviehmärkte von hervorragender Bedeutung kann die Staatsverwaltung durch vom Staate bestellte Tierärzte überwachen lassen.

Auf allen Viehmärkten ist zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende Trennung und Aufstellung des aufgetriebenen Viehes anzuordnen.

Der mit der Aufsicht betraute Sachverständige hat jedes zu Markt gebrachte Viehstück vor dessen Zulassung genau zu untersuchen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdachte einer Tierseuche ist der Sachverständige verpflichtet, die Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere auf einem entfernteren, jede Berührung mit anderen ansteckungsfähigen Tieren ausschließenden Standorte sogleich zu verfügen und hierüber unverzüglich der Behörde die Anzeige zu erstatten.

Vieh von unsicherer Provenienz ist auf den Markt nicht zuzulassen.

Die Marktordnung für Viehmärkte ist vom Landeshauptmanne, für Viehmärkte von hervorragender Bedeutung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der betreffenden Gemeinden und der örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft zu erlassen.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40096219

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P9/NOR40096219

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