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Tierseuchengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch III. Abschnitt.
Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes.

A. Allgemeine Vorschriften.

Elektronisches Veterinärregister

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß Paragraph 3, Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003, idgF (TMG), für die gemäß Paragraph 8 a, eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.
  2. Absatz 2Das Register gliedert sich in
    1. Ziffer eins
      ein elektronisches Register für Stammdaten und
    2. Ziffer 2
      ein elektronisches Register von Betriebs- und Veterinärdaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder nach anderen, auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen oder auf Grund solcher Bundesgesetze erlassenen Verordnungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind.
  3. Absatz 3Im Register sind für jeden Betrieb folgende Angaben zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten:
      1. Litera a
        Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;
      2. Litera b
        die Adresse des Betriebes und sofern vorhanden den Vulgonamen;
      3. Litera c
        die Rechtsform des Betriebes (beispielsweise: Landwirt, Einzelhandelskaufmann, Ges.m.b.H., OHG, Verein etc.);
      4. Litera d
        persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
      5. Litera e
        Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Litera d, genannten Personen ident sind);
      6. Litera f
        Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist);
      7. Litera g
        die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes sofern vorhanden.
    2. Ziffer 2
      Betriebsdaten:
      1. Litera a
        die Art der Nutzung (Tätigkeit des Tierhalters/Betriebsart);
      2. Litera b
        Tierbestand der gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 7, zu erfassenden Tierart zum Erhebungsstichtag;
      3. Litera c
        Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die gemäß Paragraph 8 a, erfassten Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist;
      4. Litera e
        bei landwirtschaftlichen Betrieben Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen;
      5. Litera f
        bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7 ;,
      6. Litera g
        bei Betrieben gemäß Paragraph 3, TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß 8a Absatz eins, Ziffer 7,
    3. Ziffer 3
      Veterinärdaten:
      1. Litera a
        Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde;
      2. Litera b
        Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;
      3. Litera c
        Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;
      4. Litera d
        allfällige Mitgliedschaft bei Tiergesundheitsdiensten (TGD) sowie allfällige Teilnahme an TGD-Programmen (Tiergesundheitsdienst-Daten);
      5. Litera e
        Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde;
      6. Litera f
        Ergebnisse von veterinärrechtlichen, futtermittelrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Kontrollen.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Absatz 3, genannten Daten die bei der Behörde vorhandenen Daten von tierhaltenden Betrieben, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters sowie des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, (Amtliches Legehennenregister) zu benutzen. Er hat diese Daten für Zwecke gemäß Absatz eins, laufend an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankeiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele der Landeshauptmann oder die nach diesem oder den anderen auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen erlassenen Bundesgesetzen jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hiezu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.
  5. Absatz 5Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend für das gemäß Absatz eins, zu führende Register die auf Grund des Marktordnungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, erhobenen Verwaltungsdaten, sowie Auszüge aus dem Adressregister gemäß Paragraph 9 a, des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der auf Grund der Paragraphen 8 a und 8b erlassenen Verordnungen und die Führung des Registers gemäß Absatz eins, darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Die Daten des Registers gemäß Absatz eins, sind von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige Behördenorgane und Stellen, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Veterinärwesens und des Tierschutzes Einsicht nehmen können.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, der Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der in Paragraph 8, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden. Eine Verwendung dieser Daten für Leistungen an Dritte ist unzulässig.
  8. Absatz 8Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den nach Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung zu überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in Paragraphen 6 und 6a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden.
  9. Absatz 9Jeder Meldepflichtige ist berechtigt, in die seinen Betrieb betreffenden Stamm- und Betriebsdaten Einsicht zu nehmen.
  10. Absatz 10Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S.1.
  11. Absatz 11Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

Schlagworte

Meldepflicht, Betriebsdaten, Kontrolluntersuchung, Reinigungsmaßnahme, Überwachungsprogramm, Veterinärbehörde, Futtermittelbehörde, Zoonosenbekämpfung, Stammdaten

Im RIS seit

19.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40203665

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P8/NOR40203665

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