(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mitMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundeskanzler betraut, und zwar im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der §§ 2, 2c und 5, soweit es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt;dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Paragraphen 2,, 2c und 5, soweit es sich um den grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt;
den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der §§ 4 und 4a;den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der Paragraphen 4 und 4a;
dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 4b Abs. 1 und 6 sowie des § 12 Abs. 4.dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 4 b, Absatz eins und 6 sowie des Paragraph 12, Absatz 4,