Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierseuchengesetz § 75

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 75,

Schadenersatz.

Mit der Strafe ist auch der Ersatz des Schadens im Urteil aufzuerlegen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführungen eine Verweisung des Entschädigungsanspruches vor die Zivilgerichte als unerläßlich erscheinen läßt.

Wird der Schadenersatz in dem Strafurteile einer politischen oder Seeverwaltungsbehörde zugesprochen oder aberkannt, so steht demjenigen, der sich mit diesem Ausspruche nicht zufriedenstellt, frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche den ordentlichen Rechtsweg zu betreten.

Die politischen und Seeverwaltungsbehörden haben dem Schuldigen auch den Ersatz der dem Staate durch die strafbare Handlung etwa erwachsenen Kosten der Seuchentilgung aufzuerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129094

Alte Dokumentnummer

N8190929345L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P75/NOR12129094

Navigation im Suchergebnis