Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 72

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 72,

Auf den Verfall kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch dann erkannt werden, wenn eine Verurteilung nicht stattfindet oder die Verfolgung einer bestimmten Person nicht eingeleitet wird.

Wenn das Erkenntnis über den Verfall nicht mit dem Urteile wider den Beschuldigten verbunden werden kann, so hat hierüber das Gericht römisch eins. Instanz einen besonderen Beschluß zu fassen.

Die Beschlußfassung kommt dem Gerichte zu, in dessen Sprengel die Gegenstände betreten worden sind, sofern nicht bereits ein anderes Gericht zuvorgekommen ist. Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten die Beschwerde an das übergeordnete Gericht binnen drei Tagen offen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129091

Alte Dokumentnummer

N8190929342L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P72/NOR12129091

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