Verfall.
§ 71.Paragraph 71,
Tiere und tierische Rohstoffe sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind vom Gerichte für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen einer auf Grund des § 5 erlassenen Anordnung in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes eingebracht wurden.Tiere und tierische Rohstoffe sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind vom Gerichte für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen einer auf Grund des Paragraph 5, erlassenen Anordnung in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes eingebracht wurden.
Soweit für das Strafverfahren gemäß § 68 die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, gelten die Bestimmungen des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für verfallen erklärt werden können, wem immer sie gehören.Soweit für das Strafverfahren gemäß Paragraph 68, die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, gelten die Bestimmungen des Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für verfallen erklärt werden können, wem immer sie gehören.