Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 69

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Örtliche Zuständigkeit bei bestimmten Strafverfahren

Paragraph 69,

Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den Paragraphen 63, Absatz eins, Litera c und 64 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40150133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P69/NOR40150133

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