§ 68. Zuständigkeit.Paragraph 68, Zuständigkeit.
Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den §§ 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu.Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den Paragraphen 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den Paragraphen 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu.
Die Vorschriften der §§ 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.Die Vorschriften der Paragraphen 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.