Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TSG
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 64.Paragraph 64,
Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR40021319