Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 61

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch VII. Abschnitt.
Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten.

Paragraph 61,

Kosten, die dem Staate, den Gemeinden und dem Tierbesitzer zur Last fallen.

Der Bund trägt die Kosten

  1. Litera a
    der Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;
  2. Litera b
    der Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;
  3. Litera c
    der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;
  4. Litera d
    der behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Veterinärverwaltung;
  5. Litera e
    der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere gemäß Paragraph 7, Absatz 2 ;,
  6. Litera f
    der von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;
  7. Litera g
    der Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;
  8. Litera h
    der nach Maßgabe der Paragraphen 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;
  9. Litera i
    der nach Maßgabe des Paragraph 42, gewährten Prämien;
  10. Litera j
    der Vergütung für die gemäß Paragraph 2 a, bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.
Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen Einrichtungen (Verscharrungsplätze, Verbrennungsanlagen u. dgl.) haben die Gemeinden zu tragen.
Trifft die Gemeinde keine geeignete Vorsorge rücksichtlich der zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver und Abfälle notwendigen Einrichtungen, so ist nötigenfalls unter Einleitung der zwangsweisen Enteignung auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen.
Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landes- oder Bezirksmitteln Erleichterung zu gewähren.
Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren, sowie für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten fallen dem Besitzer zur Last.

Schlagworte

Handdienst, Schutzmaßregel, Landesmittel, Handarbeit

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129079

Alte Dokumentnummer

N8190929330L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P61/NOR12129079

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