§ 6.Paragraph 6,
Besondere Bestimmungen hinsichtlich jener Staaten, mit denen Vereinbarungen bestehen.
Die Bestimmungen der §§ 4, 4a, 4b und 4c gelten auch hinsichtlich jener Staaten, mit denen zwischenstaatliche Übereinkommen (Tierseuchenübereinkommen) bestehen, sofern nicht in diesen Übereinkommen abweichende Vereinbarungen getroffen sind.Die Bestimmungen der Paragraphen 4,, 4a, 4b und 4c gelten auch hinsichtlich jener Staaten, mit denen zwischenstaatliche Übereinkommen (Tierseuchenübereinkommen) bestehen, sofern nicht in diesen Übereinkommen abweichende Vereinbarungen getroffen sind.