Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierseuchengesetz § 58

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 58,

Entscheidungskompetenz.

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann entscheidet über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung oder Vergütung.
  2. Absatz 2Das Beschwerderecht steht auch dem Bund durch die Finanzprokuratur zu.

    Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, daß dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere vom Leiter der Seuchenkommission etwa erfolgte Vorschuß (Paragraph 56,, 2. Absatz), so ist in der nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen zu fällenden Entscheidung der Rückersatz des vorschußweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.

    Die Entscheidung sowie die Flüssigmachung der etwa zugesprochenen Entschädigung oder Vergütung hat mit aller Beschleunigung zu erfolgen.

Schlagworte

Zuerkennung

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40150132

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P58/NOR40150132

Navigation im Suchergebnis