Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 52c

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 141/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52c

Inkrafttretensdatum

13.03.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Für aus Anlaß der Desinfektion beschädigte oder vernichtete Gegenstände

Paragraph 52 c,
  1. Absatz einsFür Gegenstände mit Ausnahme von Dünger, die nach den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 3, einer behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, sowie für hiebei vernichtete Gegenstände ist eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu leisten.
  2. Absatz 2Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Erklärungen des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129070

Alte Dokumentnummer

N8190929321L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P52c/NOR12129070

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