in einem Gehöft, über das wegen Verdachtes oder Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest gemäß § 20 Abs. 2 lit. a oder § 24 Abs. 4 lit. e oder in einem Gebiet, über das wegen Maul- und Klauenseuche gemäß § 24 Abs. 4 lit. f eine Sperre verhängt worden ist, wohnen oder beschäftigt sind oderin einem Gehöft, über das wegen Verdachtes oder Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, oder Paragraph 24, Absatz 4, Litera e, oder in einem Gebiet, über das wegen Maul- und Klauenseuche gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Litera f, eine Sperre verhängt worden ist, wohnen oder beschäftigt sind oder