Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 52a

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1954

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

24.07.1954

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 52 a, Für Geflügel.

Als Entschädigung für auf behördliche Anordnung wegen Geflügelpest oder wegen Geflügelcholera getötetes, nach Anordnung der Tötung oder für infolge einer beim Herrschen der Geflügelpest behördlich angeordneten Impfung verendetes Geflügel wird der gemeine Wert ohne Rücksicht auf die durch die Seuche eingetretene Wertverminderung geleistet. Für anerkannte Zuchtgeflügelbestände ist ein Zuschlag von 50 v. H. und für brütendes oder kückenführendes Geflügel sowie für Kücken ein Zuschlag von 100 v. H. zu den ermittelten Beträgen zu gewähren.

Der gemeine Wert ist vom Amtstierarzt nach Maßgabe eines Werttarifes zu ermitteln, der vom Landeshauptmann nach Anhörung der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft des Landes unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Merkmale halbjährig festzusetzen und in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren ist.

Schlagworte

Altersmerkmal, Rassenmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129068

Alte Dokumentnummer

N8190929319L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P52a/NOR12129068

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