Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 52

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Für Schweine.

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Entschädigung für Schweine gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, ist wie folgt zu bemessen:
    1. Litera a
      für Schlachtschweine (schlachtreife Fett- und Fleischschweine) auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des pro Kilogramm berechneten durchschnittlichen Marktpreises, der im vorausgegangenen Monat in der Hauptstadt des betreffenden Landes, in Niederösterreich in Wien-St. Marx, für Schlachtschweine erzielt wurde;
    2. Litera b
      für Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes eines vergleichbaren gesunden Tieres zu dem im Paragraph 48, Absatz 3, genannten Zeitpunkt;
    3. Litera c
      für Nutzschweine auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer vierteljährlich unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unterschiede pro Kilogramm festzusetzen ist; für Ferkel bis zu zehn Wochen ist im Werttarif ein Stückpreis unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Preise auf den Ferkelmärkten festzulegen.
  2. Absatz 2Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die Schätzung des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde damit beauftragten Tierarzt. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung nach Anordnung der Tötung oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist.
  3. Absatz 3Zuchtschweine im Sinne des Absatz eins, sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.
  4. Absatz 4Nutzschweine im Sinne des Absatz eins, sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg, Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Absatz 3,) sind.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Zuchtschweinen festlegen, der für die Ermittlung der Entschädigung gemäß Absatz eins, Litera b, heranzuziehen ist.

Schlagworte

Fettschwein, Altersunterschied, Rassenunterschied

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40096224

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P52/NOR40096224

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