(1)Absatz einsDie Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist in der Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares Tier zu dem im § 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt hatte.Die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, ist in der Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares Tier zu dem im Paragraph 48, Absatz 3, genannten Zeitpunkt hatte.