Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 51

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Höhe der Entschädigung.

Für Wiederkäuer und Einhufer.

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, ist in der Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares Tier zu dem im Paragraph 48, Absatz 3, genannten Zeitpunkt hatte.
  2. Absatz 2Der Verkehrswert ist durch eine von der Schätzungskommission (Absatz 3,) durchzuführende Schätzung festzustellen. Die Schätzung von Tieren, deren Tötung angeordnet wurde, ist vor deren Tötung vorzunehmen. In besonders dringenden Fällen kann die Schätzung nach vollzogener Tötung durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Die Schätzungskommission besteht aus einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Tierarzt und zwei von der Gemeinde entsendeten Vertrauensmännern. Stimmen die Mitglieder der Schätzungskommission in der Wertbestimmung überein, so ist die Entschädigung danach zu bemessen. Bei abweichenden Meinungen ist der Durchschnitt der von den Mitgliedern der Schätzungskommission ausgesprochenen Beträge als Schätzwert anzunehmen. Die Entsendung der Vertrauensmänner ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Wiederkäuern und Einhufern festlegen. Die Wertermittlung nach dem Tarif tritt diesfalls an die Stelle der Wertermittlung durch eine Schätzungskommission gemäß Absatz 2 und 3.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40043982

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P51/NOR40043982

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