Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 5

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen.

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIst im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundeskanzler, soweit dies zur Verhinderung der Einschleppung in das Bundesgebiet erforderlich ist, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.
  2. Absatz 2Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Grenzbezirken von den politischen Bezirksbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege der politischen Landesbehörde ungesäumt dem Ackerbauministerium zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Einfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129011

Alte Dokumentnummer

N8190929262L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P5/NOR12129011

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