Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 4b

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Grenzkontrollgebühren

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsDer Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU je nach Art der Sendung und der Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit sowie dem damit verbundenen Aufwand
    1. Ziffer eins
      Gebühren für die Grenzkontrolle (Grenzkontrollgebühr) und
    2. Ziffer 2
      kostendeckende Pauschalgebühren für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen (Betriebsgebühr), insbesondere für die Aus- und Einladung kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens
    durch Verordnung festzusetzen. Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten auch für die Betriebsgebühr.
  2. Absatz 2Der Grenzkontrollgebühr ist anläßlich der grenztierärztlichen Abfertigung vom Grenztierarzt nach der Verordnung gemäß Absatz eins, festzusetzen und dem Anmelder (Paragraph 4 a, Absatz 4,) mit Bescheid vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn gemäß Paragraph 71, Absatz 6, des Eisenbahnbeförderungsgesetzes (EBG), Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, die vorgeschriebenen Grenzkontrollgebühren an der Grenzeintrittsstelle der Sendung anzulasten und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen abzuführen.
  4. Absatz 4Für andere als in Absatz 3, genannte Sendungen hat der Anmelder (Absatz 2,) die Grenzkontrollgebühr bei der Zollstelle, die der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Wird die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzübertritt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, bewilligt ist. Die Grenzkontrollgebühr ist vom Zollamt Österreich zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu verrechnen.
  5. Absatz 5Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht der Sendung angelastet oder nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, so ist der Bescheid, mit dem die Gebühren vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Grenzkontrollgebühren. Für die Vorschreibung, Einhebung und die zwangsweise Einbringung sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.
  6. Absatz 6Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40217984

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P4b/NOR40217984

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