§ 49.Paragraph 49,
Verwertung der getöteten und verendeten Tiere.
Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (§ 48) sind, wenn sie nicht nach § 55 dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (Paragraph 48,) sind, wenn sie nicht nach Paragraph 55, dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.