Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 48

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

18.05.1978

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch VI. Abschnitt.
Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlaß der Desinfektion vernichtete Gegenstände.

Entschädigungen aus Bundesmitteln.

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Bund hat nach den Paragraphen 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
    1. Ziffer eins
      wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des Paragraph 39, (Räude der Einhufer),
      1. Litera a
        auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder
      2. Litera b
        nach Anordnung der Tötung verendet oder
      3. Litera c
        nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder
      4. Litera d
        infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
      5. Litera e
        dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach Paragraph 31, Absatz 4, untersagt worden ist;
    2. Ziffer 2
      wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;
    3. Ziffer 3
      wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer
    behördlich angeordneten Desinfektion (Paragraph 24, Absatz 3,) beschädigt oder vernichtet worden sind.
  2. Absatz 2Als verendet im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.
  3. Absatz 3Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129063

Alte Dokumentnummer

N8190929314L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P48/NOR12129063

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