Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 46

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1954

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

24.07.1954

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 46,

Tuberkulose der Rinder.

Tiere, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose in den im Verordnungswege bezeichneten Formen in vorgeschrittenem Zustande festgestellt ist, können über behördliche Anordnung getötet werden. In diesem Falle ist die Tötung mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.

Wird die Tötung nicht angeordnet oder wird sie aufgeschoben, so sind gegen die Weiterverbreitung der Seuche Schutzmaßregeln zu erlassen; insbesondere ist eine bestimmte Kennzeichnung der Tiere anzuordnen.

Die Milch von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose in den im Verordnungswege bezeichneten Formen festgestellt ist, darf nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie durch ein geeignetes Verfahren für den Genuß unschädlich gemacht ist. Dieses Verfahren ist im Verordnungswege festzustellen. Der Zentrifugenschlamm ist unschädlich zu beseitigen.

Die Milch von Kühen, bei denen Eutertuberkolose festgestellt wurde, darf weder als Nahrungsmittel für Menschen weggegeben, noch zur Herstellung von Molkereierzeugnissen verwendet werden.

Für Gebiete, in denen ein vom Bunde oder vom Lande gefördertes Tuberkulosebekämpfungsverfahren durchgeführt wird (Bekämpfungsgebiet), kann der Landeshauptmann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer durch Verordnung untersagen:

  1. Ziffer eins
    Das gemeinsame Trinken und Weiden von Rindern, bei denen Tuberkulose, auch in anderer als in der durch Verordnung gemäß dem ersten Absatz bezeichneten Form, mittels einer zugelassenen diagnostischen Impfung (Paragraph 12,) festgestellt wurde (Reagenten), mit nicht untersuchten Tieren oder Nichtreagenten;
  2. Ziffer 2
    den Auftrieb und das Weiden von Reagenten oder nicht untersuchten Tieren auf Almen oder Weiden, wenn die Gefahr besteht, daß hiedurch Nichtreagenten mit solchen Tieren in Berührung kommen;
  3. Ziffer 3
    den gemeinsamen Auftrieb und das gemeinsame Weiden von Reagenten mit nicht untersuchten Tieren oder Nichtreagenten auf bestimmten Almen und Weiden;
  4. Ziffer 4
    das Einstellen von Rindern aus anderen Gebieten, es sei denn, daß diese Rinder aus Beständen stammen, die von einem Beauftragten des Amtes der Landesregierung auf Grund einer innerhalb von sechs Monaten vor der Einstellung vorgenommenen Untersuchung als tuberkulosefrei befunden wurden.
Bei jeder Impfung zur Feststellung der Tuberkulose im Rahmen eines vom Bunde oder vom Lande geförderten Tuberkulosebekämpfungsverfahrens sind die Reagenten zu kennzeichnen. Die näheren Vorschriften über die Kennzeichnung werden durch Verordnung erlassen.
Der Landeshauptmann hat, wenn bereits ein verhältnismäßig hoher Hundertsatz des Rinderbestandes eines Bekämpfungsgebietes tuberkulosefrei ist, zu verordnen, daß
  1. Ziffer eins
    in diesem Bekämpfungsgebiete das Bekämpfungsverfahren auf alle Rinder auszudehnen ist;
  2. Ziffer 2
    die Tiereigentümer Reagenten bis zu einem nach dem Grade der Verseuchung zu bestimmenden Zeitpunkte aus ihren Beständen auszuscheiden haben.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129061

Alte Dokumentnummer

N8190929312L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P46/NOR12129061

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