Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 45a

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45a

Inkrafttretensdatum

26.06.1949

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 45 a, Geflügelpest.

Nach behördlicher Feststellung der Geflügelpest hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung des seuchenkranken und verdächtigen Geflügels (Hühner, Truthühner, Gänse, Enten u. dgl.) des verseuchten Bestandes und die Schutzimpfung aller gefährdeten Geflügelbestände des betreffenden Ortsteiles oder Ortes anzuordnen. Wenn anzunehmen ist, daß durch derartige Schutzimpfungen der Weiterverbreitung der Seuche wirksam vorgebeugt wird, kann der Landeshauptmann bei dem Auftreten der Geflügelpest anordnen, daß die Schutzimpfung auch in größeren Gebieten (Gemeinden, Verwaltungsbezirken) allgemein durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129059

Alte Dokumentnummer

N8190929310L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P45a/NOR12129059

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