Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43c
Inkrafttretensdatum
18.05.1978
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TSG
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Vesikuläre Virusseuche der Schweine
§ 43c.Paragraph 43 c,
(1)Absatz einsWird die vesikuläre Virusseuche der Schweine in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Tötung aller Schweine des verseuchten Bestandes anzuordnen, wenn dies zur raschen Tilgung der Seuche erforderlich ist.
(2)Absatz 2Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.
Anmerkung
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG),
BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129056
Alte Dokumentnummer
N8190929307L