Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 43b

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43b

Inkrafttretensdatum

18.05.1978

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Afrikanische Schweinepest

Paragraph 43 b,
  1. Absatz einsWird die afrikanische Schweinepest in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Landeshauptmann die Tötung des verseuchten Bestandes anzuordnen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn dies zur Tilgung der Seuche (Absatz eins,) erforderlich ist, die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden.
  3. Absatz 3Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 30 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129055

Alte Dokumentnummer

N8190929306L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P43b/NOR12129055

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