(2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn dies zur Tilgung der Seuche (Abs. 1) erforderlich ist, die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn dies zur Tilgung der Seuche (Absatz eins,) erforderlich ist, die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden.