Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 43a

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1954

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43a

Inkrafttretensdatum

24.07.1954

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 43 a, Ansteckende Schweinelähmung.

Besteht in einem Schweinebestande der Verdacht der ansteckenden Schweinelähmung, so ist dieser Bestand auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde sogleich seuchensicher abzusondern und amtstierärztlich zu beobachten.

Zur Klärung des Seuchenverdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung eines, wenn nötig mehrerer Schweine anzuordnen.

Ist die ansteckende Schweinelähmung in einem Schweinebestande amtlich festgestellt, so sind alle Schweine dieses Bestandes auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug zu töten. Die auf behördliche Anordnung wegen ansteckender Schweinelähmung getöteten sowie an dieser Seuche verendeten Schweine dürfen nicht enthäutet werden.

Das Fleisch der getöteten Tiere ist vor dem Verbrauche einem durch Verordnung festzusetzenden Entseuchungsverfahren zu unterziehen.

Die Schlachtung von Schweinen eines Bestandes, dessen seuchensichere Absonderung (erster Absatz) angeordnet wurde, ist nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Verendete Schweine, bei denen Schweinelähmung festgestellt wurde, sind zur Gänze unschädlich zu beseitigen. Das gleiche gilt für auf behördliche Anordnung getötete Schweine, wenn sie genußuntauglich befunden wurden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129054

Alte Dokumentnummer

N8190929305L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P43a/NOR12129054

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