Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 41

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 41,

Wutkrankheit.

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1978,.)
  1. Ziffer 2
    Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen sind zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden.
Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind.
Andere Haustiere als Hunde und Katzen, rücksichtlich welcher der Verdacht der Seuche oder der Ansteckung vorliegt, sind, wenn der Besitzer deren Tötung nicht vorzieht, auf Kosten des letzteren abzusondern, unter Aufsicht zu halten und tierärztlich zu beobachten.
  1. Ziffer 3
    Wenn die Gemeindebehörde von dem Herumschweifen eines wütenden oder wutverdächtigen Tieres Kenntnis erlangt, so hat sie sogleich die Tötung oder Einfangung desselben zu veranlassen und die benachbarten Gemeindebehörden sowie die politischen Bezirks-, beziehungsweise Polizeibehörden hievon zu verständigen.
  2. Ziffer 4
    Zur Vertilgung gewisser Gattungen von Tieren (Hunde, Katzen, Füchse, Wölfe u. dgl.), unter welchen die Wutkrankheit herrscht, sollen von der politischen Bezirksbehörde Jagden und Streifungen angeordnet werden.
  3. Ziffer 5
    Das Schlachten wutkranker und verdächtiger Tiere, jeder Verbrauch oder Verkauf einzelner Teile derselben oder ihrer Produkte ist verboten.
  4. Ziffer 6
    Die Kadaver der gefallenen oder wegen dieser Seuche getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere dürfen nicht abgehäutet werden und sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (Paragraph 24,, Punkt 8.)
  5. Ziffer 7
    Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes vorgenommen werden.
  6. Ziffer 8
    Das Fleisch von mit virus fixe zur Gewinnung von Wutschutzimpfstoff geimpften Tieren kann unter den durch Verordnung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung festzulegenden Bedingungen zum Genuß für Menschen verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40031719

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P41/NOR40031719

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