§ 36.Paragraph 36,
Das Schlachten pockenkranker Schafe zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten.
Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (Paragraph 24,, Punkt 8.)