Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 31a

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 141/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

13.03.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Sicherungsmaßnahmen – Sicherungsgebiete

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsZur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche über den örtlichen Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinaus kann der Landeshauptmann folgende Maßnahmen anordnen:
    1. Litera a
      Beschränkungen des Verkehrs mit lebenden Tieren, Fleisch, Fleischwaren, sonstigen tierischen Produkten sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, zwischen dem Verwaltungsbezirk oder Teilen desselben, in dem der Maul- und Klauenseuchefall aufgetreten ist, und angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete),
    2. Litera b
      Beschränkungen des Verkehrs von Personen und Fahrzeugen zwischen den in Litera a, genannten Gebieten, ausgenommen der Eisenbahnbetrieb;
    3. Litera c
      Untersagung der Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten oder anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, in den angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete).
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, überdies die Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art mit überörtlichem Charakter auch in den übrigen Gebieten des Bundeslandes verbieten, wenn die Teilnahme von Personen aus den im Absatz eins, Litera a, genannten Gebieten zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Art und Umfang der im Absatz eins, angeführten Maßnahmen haben sich nach der Größe der Gefahr der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu bestimmen.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat die Gebiete, auf welche sich die Maßnahmen gemäß Absatz eins, beziehen, in der Verordnung genau zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129041

Alte Dokumentnummer

N8190929292L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P31a/NOR12129041

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