Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1910

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Beziehung zur Militärverwaltung und zu den Staats-Pferdezuchtanstalten; Ausnahmen für wissenschaftliche Anstalten und Institute.

Rücksichtlich der Pferde, Hunde, Trag- und Provianttiere, welche der Militärverwaltung angehören, dann der Tiere, welche zu den Ständen der k. k. Staats-Pferdezuchtanstalten gehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit hiedurch nur das Eigentum des Ärars betroffen wird, den Militärbehörden, beziehungsweise Pferdezuchtanstalten nach den geltenden besonderen Vorschriften überlassen.

Jede verdächtige Erkrankung solcher Tiere ist jedoch unverzüglich der zuständigen politischen Bezirksbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche behufs Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Gesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat. Diese dürfen sich jedoch nicht auf die Tötung dem Ärar gehöriger Tiere erstrecken.

Die Militärbehörden und Pferdezuchtanstalten sind verpflichtet, von den getroffenen Maßregeln unverweilt die betreffende politische Bezirksbehörde zu verständigen, dieselbe über den Verlauf der Seuche in Kenntnis zu erhalten und bei Durchführung derjenigen Maßnahmen, welche von der politischen Behörde mit Rücksicht auf die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche für notwendig erkannt werden, mitzuwirken.

Andrerseits ist die politische Behörde verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdachte bei den dem Ärar gehörigen Tieren Kenntnis erlangt, hievon die zuständige Militärbehörde, beziehungsweise Pferdezuchtanstalt behufs der zu treffenden Verfügungen zu verständigen und derselben die im Sinne des vorangehenden Absatzes angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.

Für staatliche wissenschaftliche Anstalten und Institute werden im Interesse des Unterrichtes und der Forschung im Verordnungswege Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes normiert.

Derlei Ausnahmen können auch für nichtstaatliche Anstalten und Institute, bei denen ein Tierarzt angestellt ist, im Verordnungswege normiert werden.

Schlagworte

Tragtier

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129005

Alte Dokumentnummer

N8190929256L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P3/NOR12129005

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