Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierseuchengesetz § 2a

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsBei Ausbruch einer Tierseuche sind, sofern mit den Amtstierärzten das Auslangen nicht gefunden werden kann, Seuchentierärzte aus dem Stand der Sprengeltierärzte oder Landesbezirkstierärzte und, soweit solche nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung stehen, Seuchentierärzte aus dem Stand der freiberuflichen Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen. Ab 1. Jänner 2004 sind nach Möglichkeit solche freiberuflichen Tierärzte zu bestellen, welche nachweislich mindestens einmal im vergangenen Kalenderjahr an einer Schulung gemäß Absatz 5, teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Die bestellten Seuchentierärzte sind behördliche Organe. Für die Dauer ihrer behördlichen Tätigkeit ist ihnen jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.
  3. Absatz 3Mit der Durchführung amtlich angeordneter Schutzimpfungen sind auch freiberufliche, vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige Tierärzte zu betrauen. Diesen Tierärzten ist für die Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen der Impfaktion jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.
  4. Absatz 4Jeder freiberuflich tätige Tierarzt ist verpflichtet, der Bestellung gemäß Absatz eins und 3 mit der für die Bekämpfungsmaßnahmen gebotenen Ausrüstung Folge zu leisten. Die Bestellung ist bescheidmäßig vorzunehmen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat mindestens einmal jährlich Schulungen für Amtstierärzte und praktische Tierärzte im Bereich Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur Vermittlung der nationalen Krisenpläne, zu organisieren und durchzuführen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einheitlichen Ausbildung durch Verordnung Vorschriften über den Mindestumfang und -inhalt dieser Schulungen sowie über die Kontrolle der Teilnahme erlassen.

Schlagworte

Mindestinhalt

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40043975

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P2a/NOR40043975

Navigation im Suchergebnis