Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 27

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 27,

Veröffentlichung des Seuchenausbruches.

Ist der Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt, so hat das die Erhebung pflegende Organ der politischen Behörde (Paragraph 21,) und, wenn eine Erhebung an Ort und Stelle nicht stattgefunden hat, die genannte Behörde von dem Seuchenausbruche und den allenfalls verfügten Beschränkungen des Verkehres die benachbarten Gemeinden zu verständigen. Die Gemeinden haben die zur Verhinderung der Seuchenverschleppung getroffenen allgemein verbindlichen Verfügungen ohne Verzug in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

Die politische Behörde hat auch den nächstliegenden politischen Bezirks- und in den Küstenländern auch den Seeverwaltungsbehörden römisch eins. Instanz, gegebenen Falles auch den Militärbehörden oder Pferdezuchtanstalten unverzüglich Mitteilung zu machen und der politischen Landesbehörde zu berichten.

Letztere hat nach Maßgabe der Gefahr die benachbarten Verwaltungsgebiete, rücksichtlich der Küstenländer auch die Seebehörde in Triest, von dem Seuchenausbruche und den verfügten Absperrungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen und hierüber dem Ackerbauministerium Anzeige zu erstatten.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129036

Alte Dokumentnummer

N8190929287L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P27/NOR12129036

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