§ 26.Paragraph 26,
Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.
Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen. Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß § 25a Abs. 4 Z 2 Sorge zu tragen.Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen. Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, Sorge zu tragen.