Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

18.05.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Schutzmaßnahmen.

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei Gefahr der Weiterverbreitung von Tierseuchen die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere, die in der Nähe von Tierseuchenversuchsanstalten und Anstalten zur Herstellung von Tierimpfstoffen gehalten werden, anzuordnen.
  2. Absatz 2Bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Schutzimpfung der Tierbestände in den gefährdeten Gebieten anzuordnen, wenn hiedurch der Einschleppung der Tierseuche wirksam begegnet werden kann.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann auch bei Tierseuchen, für die keine amtliche Schutzimpfung (Paragraphen 31 bis 46) vorgesehen ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im Inland die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere anordnen.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129034

Alte Dokumentnummer

N8190929285L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P25a/NOR12129034

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