(3)Absatz 3Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht fürStallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Absatz eins, Litera a, oder Absatz 2, Litera b, beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.