Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 2

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden.

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnungen treten, soweit die Behörde nichts anderes bestimmt, mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben. Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz dürfen durch Veröffentlichung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes“ erfolgen.
  3. Absatz 3Die Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens obliegt, sofern in den für den jeweiligen Rechtsbereich bestehenden einschlägigen Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung als zuständige Behörde erster Instanz den Landeshauptmann bestimmen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12142332

Alte Dokumentnummer

N8199851617L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P2/NOR12142332

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