(2)Absatz 2Die Anzeigepflicht der unter lit. c angeführten Personen besteht nur dann, wenn der Tierhalter der Verpflichtung nicht nachkommen kann. Die Anzeigepflicht der unter lit. b und c angeführten Personen entfällt, sobald sie einen Tierarzt zugezogen haben.Die Anzeigepflicht der unter Litera c, angeführten Personen besteht nur dann, wenn der Tierhalter der Verpflichtung nicht nachkommen kann. Die Anzeigepflicht der unter Litera b und c angeführten Personen entfällt, sobald sie einen Tierarzt zugezogen haben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1988.)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1988,.)