Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 15a

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsKüchenabfälle oder Speisereste, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, stammen, dürfen an Tiere nicht verfüttert werden.
  2. Absatz 2Die Verfütterung von Küchenabfällen und Speiseresten an Nutz- und Wildtiere ist verboten.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verfügen, dass Küchenabfälle und Speisereste, die nicht unter Absatz eins, fallen, unter bestimmten Bedingungen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gesammelt und an Schweine verfüttert werden dürfen.

Schlagworte

Nutztier

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40043979

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P15a/NOR40043979

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