Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 13

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

03.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Landeshauptmann in der Schutz- und Überwachungszone auf die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten Paragraph 53, Absatz 6, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung, Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40080956

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P13/NOR40080956

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