Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 12

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Impfstoffe und Impfungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsTierimpfungen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten dürfen – sofern kein Impfverbot besteht – nur mit in Österreich zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann – unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Regelungen über die Einfuhr und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel –, im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen oder sofern dies zur Abwehr oder Hintanhaltung der Weiterverbreitung der betreffenden Tierseuche oder –krankheit notwendig erscheint und dieser Erfolg mit einem im Inland zugelassenen und verfügbaren immunologischen Tierarzneimittel voraussichtlich nicht erzielt werden kann, die Anwendung eines nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels in einem befristeten Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr sein darf,
    1. Ziffer eins
      auf Antrag mit Bescheid bewilligen oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Impfung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, mit Verordnung anordnen.
    Dem Antrag gemäß Ziffer eins, ist ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes beizulegen, in dem dieser die veterinärmedizinische Notwendigkeit für die Anwendung des im Inland nicht zugelassenen Impfstoffes bestätigt. Eine Bewilligung gemäß Ziffer eins, darf nur dann erteilt werden, wenn keine veterinärfachlichen Bedenken gegen die Verwendung bestehen.
  2. Absatz 2Der behandelnde Tierarzt hat jede beabsichtigte Impfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht im Voraus zur Kenntnis zu bringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten Schutzimpfungen gemäß Absatz eins, von Tieren jeder Art haben die freiberuflich tätigen Tierärzte, die Impfungen durchgeführt haben, bis 31. März des darauffolgenden Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart und die Art des verwendeten Impfstoffes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Schlagworte

Tierkrankheit

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40096220

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P12/NOR40096220

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