Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 11

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport mittels Schienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsInsoweit die Beförderung von Tieren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, nicht in den Regelungsbereich des Tiertransportgesetzes 2007 fallen, sind beim Transport von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel mittels Schienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen folgende Mindestbedingungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      die verwendeten Transportmittel müssen leicht zu reinigen und desinfizieren sein;
    2. Ziffer 2
      die Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen undurchlässige Böden aufweisen und so beschaffen sein, dass das Herausfallen von Streu und Exkrementen und das Abfließen von Harn und Sekreten bestmöglich verhindert wird;
    3. Ziffer 3
      ohne amtstierärztliche Genehmigung oder Anordnung dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche vorliegt, transportiert werden;
    4. Ziffer 4
      Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundesweit geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen.
    Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports erlassen.
  2. Absatz 2Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen oder vor der Ausfuhr in Drittstaaten durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen. Diese Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach Paragraph 15, Absatz 3, Tiertransportgesetz 2007.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für den Transport aller diesem Gesetz unterliegenden Tiere, sowie von Waren und Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
    1. Ziffer eins
      Beschränkungen einschließlich zusätzlicher Kontrollen bei besonderer Seuchengefahr;
    2. Ziffer 2
      die Mitführung und Form von Begleitpapieren sowie Zeugnissen gemäß Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      die Organisation und Kontrolle und Umfang von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      sonstige veterinärpolizeiliche notwendige Maßnahmen
    durch Verordnung festlegen.
  4. Absatz 4Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Absatz 2, sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.

Schlagworte

Bekämpfungsprogramm, Reinigungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40089296

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P11/NOR40089296

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