Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 10

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 10,

Überwachung des Tierhandels, der Tierspitäler und Tierschutzhäuser, größerer Mastanstalten, größerer Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftlicher Viehweiden und der Gaststallungen.

  1. Absatz einsDer Tierhandel, Tierspitäler, Tierschutzhäuser, größere Mastanstalten, größere Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftliche Viehweiden und Gaststallungen unterliegen in veterinärpolizeilicher Beziehung im Sinne dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die politischen Behörden.
  2. Absatz 2Den politischen Landesbehörden bleibt es vorbehalten, zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen rücksichtlich des Betriebes des Tierhandels und rücksichtlich der Einrichtung und Benutzung von Handelsstallungen (Handelsstätten), Tierspitälern, Tierschutzhäusern und Gaststallungen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Österreich erforderlich ist, folgende Maßnahmen sowie deren Art und Umfang durch Verordnung anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      veterinärbehördliche Kontrollen von Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben und sonstigen Betrieben und Einrichtungen gemäß Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      Meldepflichten und die erforderlichen Begleitdokumente beim innerstaatlichen Verbringen von Tieren;
    3. Ziffer 3
      Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen des Betriebes und bei der Verbringung von Tieren.
    Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf die Art der abzuwendenden Gefahr, auf die topographischen Verhältnisse, auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Hygienemaßnahme, Reinigungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40043977

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P10/NOR40043977

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