Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 9

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann nur auf Grund einer Anmeldung erfolgen, die von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet ist.
  2. Absatz 2Der Anmeldung sind beizuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;
    2. Ziffer 2
      die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer und gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form.
  3. Absatz 3Zugleich mit der Anmeldung haben die Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Registergerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40078407

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P9/NOR40078407

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