Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 84

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

römisch III. Hauptstück.
Auflösung.

Erster Abschnitt.
Auflösung.

Paragraph 84,

  1. Absatz einsDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
    2. Ziffer 2
      durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
    3. Ziffer 3
      durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 96,);
    4. Ziffer 4
      durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;
    5. Ziffer 5
      durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
    6. Ziffer 6
      durch Beschluß des Handelsgerichtes.
  2. Absatz 2Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.

Schlagworte

Verschmelzung

Im RIS seit

10.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40119918

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P84/NOR40119918

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