Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 76

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

§ 76.

  1. (1) Die Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich.
  2. (2) Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgschäftes unter Lebenden bedarf es eines Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
  3. (3) Die Übertragungsbefugnis schließt auch die Befugnis zur vertragsmäßigen Verpfändung in sich. Zu letzterer ist ein Notariatsakt nicht erforderlich.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 10 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2021)

Schlagworte

Vinkulierter Anteil

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40233217

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P76/NOR40233217

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