Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 72

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Dritter Abschnitt.
Nachschüsse.

Paragraph 72,

  1. Absatz einsIm Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
  2. Absatz 2Die Nachschußpflicht muß auf einen nach Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag beschränkt werden; ohne diese Beschränkung ist eine die Nachschußpflicht festsetzende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages wirkungslos.
  3. Absatz 3Die Einzahlung der Nachschüsse ist von sämtlichen Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023071

Alte Dokumentnummer

N2190615423T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P72/NOR12023071

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